ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Stand 03.2009
I. Geltung / Angebote
- Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, insbesondere der Handel mit festen und
flüssigen Kraft- und Brennstoffen sowie Mineralien und sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen.
Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
- Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem
Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
- Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
- Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen
sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, für uns aber insoweit unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Werke. Modelle und Zeichnungen bleiben
unser Eigentum.
- „Käufer“ im Sinne dieser Bedingungen ist bei Werkverträgen auch der „Besteller“.
II. Preise
- Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer.
- nichts Anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Die Ware wird „brutto für netto“ berechnet.
- sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie
neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
- behalten uns für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und /oder
Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der
Preisvereinbarungen verteuern. In diesem Fall kann der Kunde binnen vier Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von ihr betroffenen Aufträge
streichen.
III. Zahlung und Verrechnung
- Falls nichts Anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu
zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine
Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Kann der Versand ab Versandstelle oder die Verschiffung wegen fehlender Instruktionen oder Dokumente nicht erfolgen oder verspätet sich die Lieferung aus
anderen von uns nicht zu vertretenden Gründen, so wird der volle Rechnungsbetrag am 15. des der Meldung der Versandbereitschaft folgenden Monats fällig.
Der Käufer ist in den Fällen, in denen ein Akkreditiv eröffnet ist, verpflichtet, die Akkreditivbedingungen entsprechend zu ändern.
- Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze
sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung / Zahlungsaufstellung oder Empfang der Leistung in Verzug.
- Aufgrund der uns erteilten Ermächtigung der zu unserem Konzern gehörenden Gesellschaften (§ 18 AktG)*) sind wir berechtigt, aufzurechnen mit sämtlichen
Forderungen, die dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns oder eines dieser Konzernunternehmen zustehen. Das gilt auch dann, wenn von
einer Seite Barzahlung und von der anderen Zahlung in Wechseln oder anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden ist. Gegebenenfalls beziehen sich
diese Vereinbarungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden unsere Forderungen insoweit spätestens mit der Fälligkeit unserer
Verbindlichkeit fällig und mit Wertstellung abgerechnet.
- Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die
Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem
Käufer fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Käufer.
- Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen
Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine
- Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete
Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
- Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung
rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen
Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.
- Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der
Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch
dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche
Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z., B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel),
Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein,
die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem
Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere
verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären.
V. Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen
Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im
Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln,
und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im
Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
- Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt
als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das
Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen
Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte
gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
- Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist,
veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
- Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt,
bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit
anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2
haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werkvertrages
verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag in gleichem Umfang im voraus an uns abgetreten.
- Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens
aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann
Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer
durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu
unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
- Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die
uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere
Forderung sofort fällig.
- Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur
Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
- Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem
Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus
diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
- Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt
um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Vl. Sorten, Maße und Gewichte
- Sorten und Maße bestimmen sich nach vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden Normen, mangels solcher nach
Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen wie z.B. DIN-/EN/UIC oder deren Bestandteile wie z.B. Werkstoffblätter oder Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu
Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und
entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
- Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des
Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Wir sind berechtigt, das Gewicht ohne Wägung nach Norm
(theoretisch) zzgl. 2 ½ % (Handelsgewicht) zu ermitteln. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei nach
Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede
gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
VII. Abnahmen
- Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die
persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes
berechnet.
- Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf
Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.
VIII. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferungen
- Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
- Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich
erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird
vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
- Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die
einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei frank und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf
Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.
- Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder
Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den
Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
- Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind ferner berechtigt, die vereinbarten Liefermengen angemessen zu über- und
unterschreiten. Die Angabe einer ca. Menge berechtigt uns zu einer Über-/Unterschreitung von bis zu 10 %.
IX. Abrufaufträge
- Bei Abrufaufträgen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und
Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
- Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir
berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
- Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die
Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
IX. Haftung für Sachmängel
- Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung
innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung,
spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
- Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme
feststellbar waren, ausgeschlossen.
- Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei
Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist
vom Vertrag zurücktreten. Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware scheidet unsere Sachmängelhaftung aus. Ist Ware
bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu.
- Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware
oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
- Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z. B. sog. II a-Material - stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe
und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von II a-Material ist unsere Haftung wegen
Sachmängeln ausgeschlossen.
- Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware,
angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des warewertes. Ausgeschlossen sind Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften
Sache, ebenso wie die Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
- Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.
- Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung der Ware geben wir nicht. Abweichendes wird ausdrücklich schriftlich
vereinbart; im übrigen liegt das Einsatz – und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Käufer.
XI. Allgemeine Haftungsbegrenzung
- Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und
unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben
Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
- Dieser Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird,
in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und
soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
- Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der
Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware., soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen,
vorhersehbaren Schaden betreffen oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die
Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl
der Sitz unserer Hauptniederlassung oder der Sitz des Käufers.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte materielle Recht. Die
Bestimmungen des Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
XIII. Sonstiges
- Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (ausländischer Abnehmer), oder dessen Beauftragter, EU-verzollte Ware ab oder
befördert oder versendet er sie in das Ausland, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht
erbracht, hat der Käufer für diese Lieferungen die von uns gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
- Bei Lieferungen von EU-verzollter Ware von einem EU-Mitgliedstaat in andere EU-Mitgliedsstaaten hat uns der Käufer vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-
Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Anderenfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum
vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.
*) Hierzu gehören insbesondere:
ThyssenKrupp Services AG, Düsseldorf; ThyssenKrupp Nirosta GmbH, Krefeld;
ThyssenKrupp Steel AG, Bochum; ThyssenKrupp Metallurgie GmbH, Essen; ThyssenKrupp Coferal, München;
ThyssenKrupp AT.PROtec GmbH, Essen
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