Allgemeine Einkaufsbedingungen der ThyssenKrupp MinEnergy GmbH
Stand 03.2009
I. Geltung
- Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Bestellungen
von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung. Entgegenstehende
oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen
wir nicht an, es sei denn, in diesen Einkaufsbedingungen oder in dem Vertrag
mit dem Verkäufer ist etwas Anderes bestimmt. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen
Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir
hätten die Bedingungen des Verkäufers anerkannt.
- Mündliche Vereinbarungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich.
- Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.
- Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die INCOTERMS in ihrer jeweils
gültigen Fassung.
II. Preise
- Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis frei Empfangsstelle. Die Ware wird ohne
Verpackung berechnet.
- Bei Preisstellung „frei Empfangsstelle“, „frei Bestimmungsort“ und sonstigen „frei-
/franko“-Lieferungen schließt der Preis die Fracht- und Verpackungskosten ein. Verpackung
wird nur bezahlt, wenn eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart wurde.
In diesem Falle ist die Verpackung bei frachtfreier Rücksendung an die Absendestelle
mit 2/3 des berechneten Wertes gutzuschreiben.
III. Zahlung
- Rechnungen sind sofort nach erfolgter Lieferung oder Leistung fünffach gesondert –
also nicht mit der Sendung – einzureichen. Über monatliche Lieferungen oder Leistungen
sind Rechnungen bis spätestens zum 3. Arbeitstag des folgenden Monats zu erteilen.
Teilrechnungen sind als solche zu kennzeichnen. Die Begleichung der Rechnung
erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, entweder binnen 30 Tagen unter Abzug
von 2% Skonto oder gegen Ende des der Lieferung oder Leistung folgenden Monats in
Zahlungsweise nach unserer Wahl. Hierzu gehören auch diskontfähige Eigenakzepte
oder Kundenwechsel. Bei Zahlung in Eigenakzepten oder Kundenwechseln vergüten
wir angemessene Diskontspesen auf der Grundlage des jeweiligen Basiszinssatzes,
gerechnet nach dem Stand am Tage der Wechselhergabe.
- Rechnungen, die nicht fristgemäß eingegangen sind, werden erst am Ende des dem
Rechnungseingang folgenden Monats zu unveränderten Bedingungen und ohne Zinsvergütung
beglichen unter Abzug der uns durch die nicht fristgemäße Übersendung
entstandenen Mehrkosten, insbesondere für von uns bestellte Bankbürgschaften.
- Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang
der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen,
Prüfbescheinigungen (z. B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang
gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
- Zahlungen erfolgen mittels Scheck oder Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig,
wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag
bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.
- Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5%-
Punkte über dem Basiszinssatz. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren
Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert, nachzuweisen.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
- Aufgrund der uns erteilten Ermächtigungen der zu unserem Konzern gehörenden Gesellschaften
(§ 18 AktG) *) sind wir berechtigt, aufzurechnen mit sämtlichen Forderungen,
die dem Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns oder unsere
Konzerngesellschaften zustehen. Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung
und von der anderen Zahlung in Wechseln oder anderen Leistungen erfüllungshalber
vereinbart worden ist. Gegebenenfalls beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den
Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden unsere Forderungen insoweit
spätestens mit der Fälligkeit unserer Verbindlichkeit fällig und mit Wertstellung
abgerechnet.
- Der Verkäufer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert
werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen abzutreten oder durch Dritte
einziehen zu lassen. Tritt der Verkäufer seine Forderung entgegen Satz 1 ohne
Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können
jedoch nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an den Verkäufer oder den Dritten
leisten.
IV. Lieferfristen/Lieferverzug/Gefahrübergang
- Die mit uns vereinbarten Liefertermine sind unbedingt einzuhalten. Teillieferungen sind
nur mit unserer schriftlichen Genehmigung zulässig. Drohende Lieferverzögerungen
sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig sind uns geeignete Gegenmaßnahmen
zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen. Mehr- oder Minderlieferungen
sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.
- Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der rechtsverbindlichen Bestellung, soweit nicht
schriftlich anders vereinbart.
- Alle Versandpapiere, Betriebsanweisungen und sonstigen Bescheinigungen, die zur
Erfüllung der Lieferung des Verkäufers gehören, sind uns am Tage des Versandes zuzuschicken.
Sollten durch Lieferverzögerungen des Verkäufers einschließlich der verspäteten
Übersendung der vorgenannten Unterlagen evtl. Zahlungsabsicherungen
verfallen, erfolgt Zahlung durch uns erst nach Eingang der Zahlung unseres Abnehmers.
- Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere
sind wir berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen
Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Unser Anspruch
auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Schadensersatz
geleistet hat.
- Bei Lieferverzug aus einem vom Verkäufer zu vertretenden Grund wird unbeschadet
des Vorstehenden eine Konventionalstrafe an uns fällig, die mangels abweichender
Vereinbarung ½ v. H. des Kaufpreises für jede angefangene Woche der Verspätung
bis maximal 5 v. H. beträgt. Wird von uns ein Schiff zur Verschiffung des Materials benannt
und dieses Schiff vom Verkäufer akzeptiert, so trägt unbeschadet des Vorstehenden,
der Verkäufer die Kosten für Liegegeld, Fehlfrachten etc., wenn das Material –
aus welchen Gründen auch immer – nicht oder nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt verschifft
wird.
- Eine ohne unsere Zustimmung vorzeitig vorgenommene Auslieferung berührt nicht die
an den vorgesehenen Liefertermin gebundene Zahlungsfrist.
- Wird uns in Fällen höherer Gewalt, bei Streik oder Aussperrung die Erfüllung unserer
Vertragspflichten unmöglich oder wesentlich erschwert, können wir den Vertrag ganz
oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlangen, ohne
dass dem Verkäufer hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen.
- Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Verkäufer
nur berufen, wenn er die Unterlagen auch nach einer schriftlichen Mahnung
nicht erhalten hat.
- Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung,
auch bei „franco“ und „frei Bestimmungsort„- Lieferungen, bis zur
Übergabe der Ware am Bestimmungsort.
V. Eigentumsvorbehalt
- Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Verkäufers gelten dessen Bedingungen
mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit Bezahlung dieses Gegenstandes
auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsform des so genannten
Kontokorrentvorbehaltes nicht gilt.
- Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen,
wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
VI. Erklärungen über Ursprungseigenschaft
Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der
verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:
- Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die
Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen
als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
- Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß der
erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit
von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, er hat
diese Folgen nicht zu vertreten.
VII. Haftung für Mängel
- Der Verkäufer hat uns die Ware und Dienstleistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln
zu verschaffen.
- Der Verkäufer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§ 377 HGB).
- Hat die Ware oder Dienstleistung einen Mangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte
nach unserer Wahl zu. Zu den zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen
rechnen auch die Aufwendungen unseres Abnehmers. Für ausgebesserte
oder ersetzte Ware beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
- Werden wir bei Wiederverkauf an Dritte hinsichtlich der Gewährleistung in Anspruch
genommen, stellt uns der Verkäufer von jedem uns daraus entstehenden Schaden
frei. Darüber hinaus verpflichtet sich der Verkäufer, einen von unserem Kunden gegen
uns gerichteten Gewährleistungsanspruch als gegen ihn gerichtet zu behandeln.
- Die Verjährungsfrist für unsere Mängelansprüche beginnt mit der Ablieferung der Ware
bzw. der Abnahme der Dienstleistung. Die Mängelhaftung des Verkäufers endet für
Ansprüche aus Anlaß oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren zwei Jahre
nach Ablieferung der Ware. Ansprüche aus Anlaß oder im Zusammenhang mit der
Lieferung von Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet werden, verjähren fünf Jahre nach Ablieferung. Im übrigen gelten die
gesetzlichen Fristen.
- Der Verkäufer tritt uns bereits jetzt - erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen
seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter
Waren oder Dienstleistungen zustehen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher
Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht, Sonstiges
- Erfüllungsort für die Lieferungen ist, sofern nichts Anderes vereinbart, unser Betrieb.
- Gerichtsstand ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können den Verkäufer auch
an seinem Gerichtsstand sowie an dem Gerichtsstand unserer handelsregisterlich eingetragenen
Zweigniederlassung verklagen, mit der der Vertrag geschlossen wurde.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt unter Ausschluss
ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebende
Recht an unserem Sitz. Die Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG) sind ausgeschlossen.
- Der Verkäufer sorgt auf seine Kosten und ohne Verzögerung dafür, dass alle für den
Auftrag im Verkäuferland erforderlichen Wirksamkeitserfordernisse, z. B. Exportgenehmigungen,
vorliegen und während der Auftragsabwicklung gültig bleiben. Kommt
der Verkäufer dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Käufer das Recht, ggfs. vom
Auftrag zurückzutreten und in jedem Fall vom Verkäufer Schadensersatz zu verlangen.
Gleiches gilt für den Fall, dass z. B. erforderliche Genehmigungen trotz der Bemühungen
des Verkäufers nicht innerhalb eines für den Käufer zumutbaren Zeitraumes erteilt
oder während der Abwicklung rückgängig gemacht oder ungültig werden.
- Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder
unwirksam werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.
- Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten sinngemäß auch für Verträge anderer Art,
insbesondere Werk- und Werklieferungsverträge.
*) Hierzu gehören insbesondere:
ThyssenKrupp Services AG, Düsseldorf; ThyssenKrupp Nirosta
GmbH, Krefeld; ThyssenKrupp Steel AG, Bochum; ThyssenKrupp Metallurgie GmbH, Essen;
ThyssenKrupp Coferal, München; ThyssenKrupp AT.PRO tec, Essen.
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